Vater von mind. zwei Söhnen die um 1385 oder früher geboren sund und einer Tochter, die 1409 erwähnt werden. Diese Kinder verpflichten sich vertraglich ihre Erbgüter gemeinsam zu nutzen. (Q.: 1) Müller-Westphal, Düren; 2) Mitt. Westdeutsche 1973, S.8)